BGH, Urteil vom 22. Mai 2019 – VIII ZR 182/17 – BGH NJW 2019, 2475
Sachverhalt
V bietet Anfang April 2012 einen Pirelli-Radsatz mit einem Startpreis von 1 € auf der Internet-Plattform eBay zum Verkauf an. Der Radsatz hat dabei zum Zeitpunkt der Auktion einen Wert von 1701 €. K entdeckt die Auktion auf eBay und bietet mit. Als die Preise nicht so steigen, wie V es sich vorgestellt hat, bricht er die Auktion ohne Angabe von Gründen vorzeitig ab. Zu diesem Zeitpunkt war der K Höchstbietender mit einem Gebot von 201 €.
Mit einem Schreiben samt angemessener Frist fordert K den V auf, den Pirelli-Radsatz gegen Zahlung von 201 € herauszugeben und zu übereignen. Dieser reagiert jedoch auf die Forderung des K nicht. K tritt daher vom Kaufvertrag zurück und fordert Schadensersatz i.H.v. 1.500 €.
V ist empört. Schließlich könne ihm nicht zugemutet werden, zu einem so geringen Preis zu verkaufen. Außerdem ginge es dem K eh nicht um den Radsatz, er sei einer dieser berüchtigten Abbruchjäger. V habe erfahren – was auch zutrifft – das K auf so viele Auktionen mit einem geringen Preis geboten habe, dass er im Falle des Obsiegens in jeder Auktion nicht mehr zahlen könne. Überdies habe er nicht mal ein Auto. K wehrt sich gegen diese Anschuldigungen. Er habe noch immer alle Kaufgegenstände abgenommen. Was er mit diesen anstelle sei seine Sache.
Hat K einen Anspruch auf den geforderten Schadensersatz?
Auszug aus den eBay-AGB:
§ 6 – Angebotsformate und Vertragsschluss
2. Stellt ein Verkäufer mittels der eBay-Dienste einen Artikel im Auktions- oder Festpreisformat ein, so gibt er ein verbindliches Angebot [mit aufschiebender Bedingung] zum Abschluss eines Vertrags über diesen Artikel ab. […]
5. Bei Auktionen nimmt der Käufer das Angebot durch Abgabe eines Gebots an. Die Annahme erfolgt unter der aufschiebenden Bedingung, dass der Käufer nach Ablauf der Angebotsdauer Höchstbietender ist. Ein Gebot erlischt, wenn ein anderer Käufer während der Angebotsdauer ein höheres Gebot abgibt.
6. Bei vorzeitiger Beendigung des Angebots durch den Verkäufer kommt zwischen diesem und dem Höchstbietenden ein Vertrag zustande, es sei denn der Verkäufer war dazu berechtigt, das Angebot zurückzunehmen und die vorliegenden Gebote zu streichen.
Skizze
Gutachten
A. Anspruch auf Schadensersatz gem. §§ 280 I, III, 281 I 1 Var. 1 BGB
K könnte einen Anspruch auf Zahlung eines Schadensersatzes i.H.v.. 1.500€ gem. §§ 280 I, III, 281 I 1 Var. 1 BGB haben.
I. Anwendbarkeit
Der Rücktritt des K schließt den Anspruch auf Schadensersatz nach den §§ 280ff. BGB gem. § 325 BGB nicht aus.
II. Schuldverhältnis
Zunächst müsste ein Schuldverhältnis zwischen V und K vorliegen. In Frage kommt hier ein Kaufvertrag i.S.d. § 433 BGB.
1. Im Wege der Versteigerung, § 156 BGB
Ein solcher könnte im Rahmen einer Versteigerung gem. § 156 BGB zustande gekommen sein. Dies erfordert den Zuschlag durch einen Auktionator. Allerdings wird im Falle der Auktionsplattform eBay gerade kein Zuschlag durch einen Auktionator gegeben, sondern vielmehr kommt der Vertragsschluss unmittelbar durch das Höchstgebot des Meistbietenden innerhalb der Bieterfrist zustande.[1]BGH NJW 2005, 53; NJW 2017, 468; Rüthers/Stadler, BGB AT, 19. Auflage 2017, § 19 Rn. 5b. Der Ablauf der Bieterfrist alleine kann den Zuschlag durch einen Auktionator i.S.d. § 156 BGB nicht ersetzen. [2]BGH NJW 2005, 53; MüKoBGB/Busche, 8. Aufl. 2018, BGB § 156 Rn. 3.
2. Im Wege der Einigung, § 145ff. BGB
Ein Kaufvertrag könnte jedoch im Wege einer Einigung zustande gekommen sein. Dies erfordert zwei inhaltlich übereinstimmende und aufeinander bezogene Willenserklärungen i.S.d. §§ 145ff. BGB, namentlich Angebot und Annahme.[3]Brox/Walker, Besonderes Schuldrecht, 44. Auflage 2020, § 1 Rn. 2.
a) Angebot
Ein Angebot könnte hier im Einstellen des Pirelli-Radsatzes liegen. Ein Angebot ist zunächst eine empfangsbedürftige Willenserklärung, die so formuliert sein muss, dass das Zustandekommen des Vertrages nur noch von dem Einverständnis des Empfängers abhängt.[4]Brox/Walker, Allgemeiner Teil des BGB, 37. Auflage 2013, Rn. 165. Die Willenserklärung ist dabei nach den §§ 133, 157 BGB auszulegen.
aa). Invitatio ad offerendum
Als notwendiger Bestandteil der Willenserklärung ist zunächst also zu ermitteln, ob V auch einen Rechtsbindungswillen besaß. Ein solcher liegt nicht vor, wenn es sich lediglich um eine invitatio ad offerendum, also um die Aufforderung zur Abgabe eines Angebots, handeln würde. Regelmäßig ist dies anzunehmen, wenn der Anbieter nur eine begrenzte Stückzahl veräußern kann, gleichzeitig aber durch ein bindendes Angebot der Gefahr einer unbestimmten Anzahl an Annahmen gegenübersteht.[5]Rüthers/Stadler, BGB AT, 19. Auflage 2017, § 19 Rn. 5. Eine solche Gefahr droht auf einer Auktionsplattform wie eBay jedoch gerade nicht, da technisch sichergestellt wird, dass nur eine Person das Angebot annehmen kann. Aus der Sicht eines objektiven Empfängers kann also davon ausgegangen werden, dass V sich rechtlich binden wollte.
bb). Auslegung anhand der eBay-AGB
V wollte jedoch nicht mit dem ersten Bieter einen Vertrag schließen, sondern mit demjenigen, welcher zum Ende der Auktion Höchstbietender ist. Hierzu kommen zwei mögliche Konstellationen in Betracht. Zum einen könnte es sich um ein Angebot handeln, welches unter der aufschiebenden Bedingung i.S.d. § 158 I BGB steht, dass der Vertragspartner zum Ende der Auktion auch Höchstbietender ist. Andererseits scheint es auch möglich, dass es sich um eine antizipierte Annahme des am Ende höchsten Angebotes der Auktion handelt.[6]BGH NJW 2005, 53; NJW 2002, 363; OLG Hamm JZ 2001, 768; Rüthers/Stadler, BGB AT, 19. Auflage 2017, § 19 Rn. 5b.
Eine Auslegung gem. § 157 BGB des alleinigen Einstellens auf der Plattform führt bei dieser Entscheidung zunächst zu keinem klaren Ergebnis. Allerdings könnten hier zur Auslegung die eBay-AGB herangezogen werden. Gem. § 6 Nr. 2 der eBay-AGB gibt der Verkäufer mit Einstellen der Auktion ein verbindliches Angebot ab. Insofern liegt ein Angebot mit aufschiebender Bedingung nahe. Gleichwohl können die eBay-AGB aufgrund der Relativität der Schuldverhältnisse keine rechtliche Bindung zwischen den Vertragsparteien entfalten, sind sie doch nicht einseitig durch eine der beiden Vertragsparteien, sondern durch eBay selbst gestellt.[7]BGH NJW 2005, 53;
Gleichwohl kann ein objektiver Empfänger davon ausgehen, dass die Vertragsparteien sich an die eBay-AGB halten wollen. Insofern sind sie als Verkehrssitte und im Zweifel iRd. §§ 133, 157 BGB zu berücksichtigen.[9]BGH NJW 2005, 53 Ein objektiver Empfänger durfte demnach davon ausgehen, dass es sich bei dem Einstellen der Auktion um ein Angebot handelt, welches unter der aufschiebenden Bedingung steht, dass der Vertragspartner zum Ende der Auktion Höchstbietender ist.
b) Annahme
In dem Gebot des K liegt auch eine Annahme vor. Diese steht, ebenso wie das Angebot des V, unter Berücksichtigung des § 6 Nr. 5 eBay-AGB iRd. Auslegung nach §§ 133, 157 BGB, unter der aufschiebenden Bedingung, dass K zum Ende der Auktion Höchstbietender ist.
c) Eintritt eines Widerrufvorbehalts
Das Angebot des V könnte jedoch unter einem Widerrufsvorbehalt gestanden haben.
Grundsätzlich kann der Anbietende die Gebundenheit ausschließen oder beschränken, indem er sich den Widerruf seines Angebotes unter bestimmten Voraussetzungen vorbehält.[10]Stieper, MMR 2015, 627, 629; BGH MMR 2011, 653, Rn. 17. Ob ein solcher Widerrufsvorbehalt einer Willenserklärung anhaftet, ist ebenfalls durch Auslegung gem. §§ 133, 157 BGB zu ermitteln. Auch hier können die eBay-AGB zur Auslegung herangezogen werden. Diese sehen einen Widerrufsvorbehalt zwar vor, allerdings nur dann, wenn der Anbieter „gesetzlich“ dazu berechtigt ist. Wie diese „gesetzliche“ Berechtigung zu interpretieren ist, kann letztlich dahinstehen, denn in jedem Falle ist ein Widerruf aufgrund nicht zufriedenstellender Höhe des aktuellen Angebots nicht umfasst.
d) Eintritt der Bedingung
Weiterhin müsste auch die aufschiebende Bedingung i.S.d. § 158 I BGB, unter welche das Angebot des V stand, eingetreten sein.
Aufschiebende Bedingung war hier – im Einklang mit den eBay-AGB -, dass der Vertragspartner beim Ablauf der Auktionsdauer Höchstbietender ist. Zu einem Ablauf der Auktionsdauer kam es hier jedoch nicht, so dass die Bedingung nicht eingetreten ist.
Etwas anderes ergibt sich jedoch dann, wenn die Willenserklärung des V überdies dahingehend ausgelegt werden kann, dass nicht nur das Ende der Auktion, sondern auch der Abbruch Teil der aufschiebenden Bedingung sein sollte.[12]So auch OLG Oldenburg MMR 2005, 766, 767. Für eine solche Auslegung könnte § 6 Nr. 6 eBay-AGB sprechen. Platz für eine solche ergänzende Auslegung gäbe es jedoch nur, wenn die Willenserklärung des V für sich keinen entgegenstehenden Erklärungsgehalt in dieser Hinsicht enthielte. Der Willenserklärung des Anbieters diesbezüglich eine Neutralität zuzusprechen greift jedoch zu weit, denn die Regelung des § 6 Nr. 6 eBay-AGB ist für ihn im Kern widersinnig und nachteilig, sodass ein erkennbarer entgegenstehender Wille zu konstatieren ist. Er selbst bricht ja gerade ab, um keinen Vertrag in dieser geringen Höhe eingehen zu müssen Der Abbruch ist somit nicht Teil der aufschiebenden Bedingung, welche damit auch nicht eingetreten ist.
e) Fiktion des Eintritts, § 162 I BGB
Der Eintritt der Bedingung könnte jedoch gem. § 162 I BGB fingiert werden. Die wäre der Fall, wenn eine Vertragspartei den Eintritt der Bedingung, zu deren Nachteil er gereichen würde, wider Treu und Glauben verhindert. Das kommt dann in Betracht, wenn der Verkäufer einseitig die eigenen Vorteile auf Kosten der Erwerbschancen des Käufers sucht.[13]Oechsler, NJW 2015, 665, 666. V befürchtete hier einen niedrigen Kaufpreis und wollte daher zu Lasten des „Schnäppchens“ des K die Auktion abbrechen. Insofern sucht der V einen eigenen Vorteil zu Lasten des K.
Dem ließe sich jedoch entgegenhalten, dass V gerade verhinderte, dass ein weiterer Interessent möglicherweise einen höheren Kaufpreis zahlt. Überdies wäre auch der Schadensersatz – aufgrund höherer Differenz zum eigentlichen Wert der Sache – höher je früher der Verkäufer abbricht.[14]So Stieper, MMR 2015, 627, 630. Der Eintritt der Bedingung wäre also aus dieser Perspektive nicht zu seinem Nachteil, sondern vielmehr zu seinem Vorteil.
Dies verfängt jedoch nicht, denn der Verkäufer geht regelmäßig davon aus, gerade keinen Ersatz leisten zu müssen. Ihm daher ein rechnen zu eigenen Missgünsten zugute zu halten, entspricht wohl kaum der Realität. V verhinderte daher entgegen Treu und Glauben den Eintritt der Bedingung. Gem. § 162 I BGB gilt die Bedingung daher als eingetreten
Anmerkung: Andere Lösungswegef) Zwischenergebnis
Eine Einigung und mithin ein Kaufvertrag zwischen V und K liegt vor.
3. Nichtigkeit gem. § 138 I BGB
Der Kaufvertrag könnte jedoch gem. § 138 I BGB wegen eines wucherähnlichen Rechtsgeschäftes nichtig sein. Dies erfordert zunächst ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung. Der Radsatz hatte einen objektiven Wert von 1.701 €. K hätte als Gegenleistung einen Kaufpreis von 201 € bezahlen müssen. Ein auffälliges Missverhältnis liegt unproblematisch vor.
Vernetztes Lernen: Ab wann liegt regelmäßig ein auffälliges Missverhältnis vor?Gleichwohl bedarf es überdies auch eine besondere verwerfliche Gesinnung des K. Alleine aus der Tatsache, dass K ein Schnäppchen mit einem niedrigen Gebot aus der Auktion schlagen wollte, ergibt sich eine solche jedoch nicht. Vielmehr ist es der Online-Auktion immanent, dass zunächst niedrige Gebote abgegeben werden. Dies macht zugleich auch den Reiz dieser Auktionen aus. Weiterhin ist dies auch vom Verkäufer gerade gewollt, denn er lockt mit dem niedrigen Preis ein breiteres Publikum an und erhöht so seine eigenen Chancen auf hohe Gebote.[16] Eine verwerfliche Gesinnung des K liegt nicht vor.
4. Einwand des Rechtsmissbrauchs aus § 242 BGB
Ausnahmsweise könnte K sich jedoch aufgrund des Einwands des Rechtsmissbrauchs aus § 242 BGB nicht auf den Kaufvertrag berufen dürfen. Das wäre dann der Fall, wenn sich K nicht auf die Erfüllung des Vertrages berufen kann, ohne selbst gegen das Gebot von Treu und Glauben zu verstoßen.[16]OLG Koblenz MMR 2009, 630, 631.
Ein solcher Verstoß läge dann vor, wenn es dem Käufer nie darauf ankam, dass der Verkäufer tatsächlich seine Pflichten aus dem Vertrag erfüllt, sondern er ausschließlich darauf hoffte, dass der Verkäufer die Auktion abbricht, um anschließend Schadensersatz iHd objektiven Wertes des Kaufgegenstandes fordern zu können (sogenannte Abbruchjäger).[17]BGH NJW 2019, 2475, 2475.
Aufgrund der Beschaffenheit eines online-Auktionshauses muss jedoch zwischen rechtsmissbräuchlichen Abbruchjägern und legalen Schnäppchenjägern unterschieden werden. Pauschalisierbare Kriterien für diese Abgrenzung lassen sich gleichwohl nicht aufstellen, vielmehr kommt es auf den konkreten Einzelfall an.[18](BGH NJW 2019, 2475, 2475.V hatte zum Zeitpunkt seines Gebotes bei einer Vielzahl weiterer Auktionen mitgeboten, welche in Summe – sofern er bei jeder obsiegt hätte – seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit überschritten hätten. Es könnte daher der Schluss gezogen werden, dass K über seine Leistungsfähigkeit täuschte. Allerdings ist es den Auktionshäusern zu eigen, dass der Bieter bei unter dem Marktwert liegenden Geboten auch überboten wird und daher auch den Preis letztlich nicht zu entrichten hat. Schon deshalb kann hieraus noch keinen Rückschluss auf die Stellung als Abbruchjäger gezogen werden.[19](BGH NJW 2019, 2475, 2476. Auch die mangelnde Verwendungsabsicht des K ändert hier nichts, denn es obliegt alleine dem Käufer, ob er die Sache selbst nutzt oder als Händler weiter veräußert.[20]BGH NJW 2019, 2475, 2476. Überdies hatte K in der Vergangenheit immer seine Kaufgegenstände abgenommen und auch im Falle des V auf Erfüllung bestanden. K handelte somit nicht rechtsmissbräuchlich i.S.d. § 242 BGB.
Anmerkung: Kriterien für die Annahme eines AbbruchjägersIII. Pflichtverletzung
V müsste eine Pflicht aus dem Kaufvertrag gem. § 433 verletzt haben. Er hatte gem. § 433 I 1 BGB die Pflicht, dem K den Pirelli-Radsatz zu übergeben und zu übereignen. Dies unterlies er. Eine Pflichtverletzung liegt mithin vor.
IV. Fristsetzung, § 281 I 1 Var. 1 BGB
K setzte auch erfolglos eine angemessene Frist.
V. Vertretenmüssen, § 280 I 2 BGB
Gem. § 280 I 1 BGB wird ein Vertretenmüssen des V vermutet.
B. Rechtsfolge
V schuldet dem K gem. §§ 280 I, III, 281 I 1 Var. 1 Schadensersatz statt der Leistung i.H.v.. 1,500€.
Zusatzfragen
Wie gestaltet sich das Angebot und die Annahme bei einer 'regulären' Internetkaufplattform?Mit seinem Urteil vom 24.8.2016 – VIII ZR 100/15 urteilte der BGH dazu, dass die eigenen Gebote auf die eigene Auktion unwirksam sein. Dies ergebe sich bereits aus § 145 BGB, welcher von „einem anderen“ als den Adressaten eines Angebots spricht.
Zusammenfassung:
1. Der BGH hat mit dieser Entscheidung erneut die Stellung des Käufers bei Online-Auktionshäusern gestärkt. Es zeigt sich, dass derjenige welcher bewusst das Risiko einer solchen Plattform eingeht und sich sehenden Auges auf ein niedriges Startgebot einlässt, auch mit den Konsequenzen leben muss. Eine dieser Konsequenzen ist auch, dass legitime Schnäppchenjäger den Gegenstand auch weit unter dem Marktwert erwerben können. Davon abzugrenzen sind die rechtsmissbräuchlichen Abbruchjäger. Die Voraussetzungen hierfür sind jedoch äußerst eng auszulegen. Es darf dem Bieter nicht um die konkrete Erfüllung gehen, sondern lediglich um das Geltendmachen eines etwaigen Schadensersatzes. Für die Annahme reicht es nicht aus, dass der Bieter auf viele Auktionen mit geringem Preis bietet oder selber keinen Gebrauch für die Sache hat.
2. Ebenso bemerkenswert ist es, dass sich der BGH auch in dieser Entscheidung nicht ausführlich mit dem Zustandekommen des Vertrages auseinandersetzt. Der Vertragsschluss wird aufgrund des Abbruchs der Auktion mithilfe des § 6 Nr. 6 eBay-AGB hingenommen. Dennoch muss ein der Klausur die Herleitung dieses Schlusses erfolgen. Für eine tiefergreifende Auseinandersetzung empfiehlt sich Stieper, MMR 2015, 627, 630.