BGH, Urteil vom 15.06.2021 – XI ZR 568/19; NJW-RR 2022, 61
Sachverhalt
(abgeändert)
Am 22. August 2018 erwarb der Verbraucher V ein Kfz von der Unternehmerin U, einer Vertragshändlerin der D. Bei diesem Kfz handelte es sich nach Angaben der U um ein „Neufahrzeug“. Um den über die geleistete Anzahlung hinausgehenden Kaufpreis zu finanzieren, schlossen die D – vertreten durch die U – und der V am 03. September 2018 einen Darlehensvertrag über einen Nettodarlehensbetrag von 28.200,00€. Die Rückzahlung dieses Darlehens nebst Zinsen sollte in 48 Monaten zu jeweils 400,00€ und einer gesonderten Abschlussrate von 12.500€ erfolgen. Die Darlehensvaluta wurde direkt an die U ausgezahlt.
Im Jahr 2020 kam V, der bis dahin 15 monatliche Raten in Höhe von insgesamt 6.000,00€ gezahlt hatte, seinen Zahlungspflichten teilweise nicht mehr nach, eine Nachfristsetzung blieb erfolglos. Daraufhin erklärte die D mit Schreiben vom 27. August 2020 die Kündigung des Darlehens.
Im August 2020 musste V in Folge der Konsultation eines Kfz-Sachverständigen feststellen, dass der als „Neufahrzeug“ verkaufte Wagen bereits im August 2016 produziert worden war. Am 24. September 2020 erklärte er daraufhin mit anwaltlichem Schreiben gegenüber der U die Anfechtung des Kaufvertrages mit der Begründung, dass er von der U über das Baujahr des in Frage stehenden Golfs arglistig getäuscht worden sei.
Frage 1: Obwohl V der Ansicht ist, dass es ja nicht sein könne, dass er nun noch Geld an die D zahlen müsse, verlangt diese von ihm dennoch Zahlung der noch ausstehenden Raten in Höhe von insgesamt 25.700,00€. Zu Recht?
Frage 2: V verlangt hingegen von der D Rückerstattung der von ihm geleisteten Darlehensraten in Höhe von insgesamt 6.000,00€, Zug-um-Zug gegen Abtretung seiner Kondiktionsansprüche des gegen die U. Zu Recht?
Bearbeitungshinweis: Gehen Sie bei der Bearbeitung davon aus, dass der U jedenfalls bis zum Vertragsschluss nicht bekannt war, wann das Kfz tatsächlich produziert worden ist. Ein mögliches Zurückbehaltungsrecht der D aus § 273 BGB ist nicht zu prüfen. Gehen Sie ferner davon aus, dass die D den Darlehensvertrag mit V im August 2020 wirksam gekündigt hat.
Anmerkung: Anpassungen des SachverhaltsUm unproblematisch auf die jeweils aktuellen Normen zurückgreifen zu können, wurden die Daten verändert (Originalfall spielte zwischen 2013 und 2015). Zur Vereinfachung wurden außerdem die jeweiligen Zahlungsbeträge geändert. Ob das Kfz tatsächlich nicht im August 2017 (bzw. 2012 nach Originalsachverhalt) produziert worden ist, wurde im Rahmen des Ver-fahrens nicht geklärt. Einen entsprechenden Vortrag des V bestritt die U allerdings unzulässiger Weise mit Nichtwissen[1]BGH, Urteil vom 15.06.2021 – XI ZR 568/19, Rn. 8, 26-28; aus dem Urteil geht nicht hervor, wie und wann U Kenntnis von dem tatsächlichen Baujahr des Kfz erlangt hat. Ferner hat V das Kfz dem Ori-ginalsachverhalt zu Folge der D zur Sicherung übereignet. Diese hat selbiges sodann verwertet und den Verwertungserlös einbehalten. Hier wurde nur auf die entsprechende Darlehensvaluta eingegangen, da die Prüfung der Herausgabe des Verwertungserlöses im Rahmen von § 813 I 1 BGB recht kompliziert geworden wäre.
Die hier dargestellte Konstellation stellte sich in dem zugrunde liegenden Urteil wie folgt dar: Die D erhob gegen den V Klage auf Zahlung der (im Originalfall nach der Verwertung des Kfz noch ausstehenden) 11.624,22€ nebst Zinsen. Dieser trat die U als Streithelferin bei. V erhob Widerklage.
Skizze
Gutachten
Frage 1
A. Anspruch der D gegen den V auf Rückzahlung der ausstehenden Raten, § 488 I 2 BGB
D könnte gegen V einen Anspruch auf Zahlung der noch ausstehenden Darkehensrückzahlung in Höhe von 25.700,00€ aus § 488 I 2 BGB haben.
I. Anspruch entstanden
Dies würde zunächst voraussetzen, dass der entsprechenden Anspruch der D überhaupt entstanden ist. D und V haben einen Darlehensvertrag i.S.d. §§ 488 ff. BGB geschlossen. Die entsprechende Darlehensvaluta wurde bestimmungsgemäß von D an die U ausgezahlt, so dass V das Darlehen somit auch in Anspruch genommen hat. Der in Frage stehende Anspruch der D gegen den V ist somit entstanden.
II. Anspruch nicht untergegangen
Die bisherigen Leistungen des V im Rahmen der regulären monatlichen Zahlungen auf die Darlehensschuld sowie die Veräußerung des zur Sicherung übereigneten Kfz haben den Anspruch der D entsprechend ihrer Höhe (insgesamt 6.000,00€) durch Erfüllung (§ 362 I BGB) erlöschen lassen. Somit verbleibt im Ergebnis die hier in Frage stehende Summe von 25.700€. Bzgl. dieser Anspruchshöhe ist kein Untergangsgrund ersichtlich.
III. Anspruch durchsetzbar
Fraglich ist hingegen, ob der Anspruch durchsetzbar ist. Dies würde voraussetzen, dass der Rückzahlungsanspruch der D fällig ist und der Durchsetzung keine peremptorische oder dilatorische Einreden entgegenstehen.
1. Fälligkeit
§ 488 III BGB kann entnommen werden, dass Fälligkeit des Darlehens zum vereinbarten Rückzahlungszeitpunkt bzw. zum Zeitpunkt der Kündigung eintritt. Hier ist laut Bearbeitervermerk davon auszugehen, dass die D das Darlehen wirksam gekündigt hat. Der Rückzahlungsanspruch der D ist also fällig.
2. Einrede des § 359 I 1 BGB
Fraglich ist hingegen, ob der Anspruch durchsetzbar ist. In Folge der Erklärung der Anfechtung des zwischen U und V geschlossenen Kaufvertrages durch den V, könnte der V der D bzgl. ihres Anspruchs aber möglicherweise eine Einrede aus § 359 I 1 BGB entgegenhalten.
a) Verbundene Verträge, § 358 III BGB
Diesbezüglich setzt § 359 I BGB zunächst voraus, dass es sich zwischen dem von V und U abgeschlossenen Kaufvertrag sowie dem zwischen D und V geschlossenen Darlehensvertrag um verbundene Verträge i.S.d. § 358 III BGB handelt.
Bei den Verträgen handelt es sich um einen Vertrag über die Lieferung einer Ware i.S.d. § 358 I, III BGB (Kaufvertrag) sowie um einen Darlehensvertrag, wobei das Darlehen ganz der Finanzierung des Kaufvertrages dient. § 358 III 1 BGB setzt darüber hinaus allerdings noch voraus, dass die beiden Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Gem. § 358 III 2 Hs.1 BGB wäre von einer solchen wirtschaftlichen Einheit im vorliegenden Fall (Finanzierung durch Dritte) dann auszugehen, wenn sich die D bei der Vorbereitung oder dem Abschluss des Darlehensvertrages der Mitwirkung der U bedient hätte. Ein solcher Fall liegt hier in jedem Fall vor, da die U als Vertreterin der D aufgetreten ist.
b) Einwendung aus dem verbundenen Kaufvertrag
Darüber hinaus müssten gem. § 359 I 1 BGB Einwendungen des V gegenüber der U bestehen, die ihn zur Verweigerung der aufgrund des Kaufvertrages geschuldeten Leistung – hier also der Zahlung des Kaufpreises, § 433 I BGB – berechtigen würden. Hier könnte eine solche Einwendung des V aus einer möglichen ex-tunc-Nichtigkeit des Kaufvertrages in Folge seiner Anfechtung wegen arglistiger Täuschung ergeben.
Der Begriff der „Einwendung“ i.S.d. § 359 I 1 BGB umfasst sämtliche rechtshindernden, rechtsvernichtenden oder rechtshemmenden Einwendungen, die dem Verbraucher (hier V) gegenüber dem Unternehmer (U) zustehen.[2]Rosenkranz in BeckOGK, Stand 15.09.2022, § 359 BGB, Rn.16. Jedenfalls eine wirksam erklärte Anfechtung würde zur ex-tunc-Nichtigkeit des Kaufvertrages führen und somit den Anspruch der U vollständig entfallen lassen. Dass diese ex-tunc Nichtigkeit erst nachträglich eintritt, hat auf die Anwendbarkeit des Einwendungsdurchgriffs aus § 359 I 1 BGB keine Auswirkung,[3]Vgl. Rosenkranz in BeckOGK, Stand 15.09.2022, § 359 BGB Rn.27, 27.1. so dass hier in Frage steht, ob V den Kaufvertrag wirksam angefochten hat.
aa) Anwendbarkeit des Anfechtungsrechts
Fraglich ist zunächst, ob das Anfechtungsrecht überhaupt Anwendung finden kann, wenn auch das kaufrechtliche Mängelgewährleistungsrecht potenziell zum Zuge kommen könnte.
Sollte ein 2 Jahre altes Kfz – was hier noch offen gelassen werden kann – nicht mehr als „Neuwagen“ eingestuft werden können, würde das Kfz angesichts der Absprachen von U und V nicht der vereinbarten Beschaffenheiten i.S.d. § 434 I 1 BGB a.F. (bzw. § 434 II Nr.1 BGB n.F.) entsprechen, so dass grds. das Mängelgewährleistungsrecht anwendbar wäre.
Dies könnte angesichts der konzeptionellen Differenzen von Mängelgewährleistungsrecht und Anfechtungsrecht dazu führen, dass das Anfechtungsrecht des V nach Gefahrübergang durch das kaufrechtliche Gewährleistungsrecht verdrängt wird. Angesichts dessen, dass der Käufer ansonsten die kurze kaufrechtliche Verjährung sowie die Regelung des § 442 I 1 BGB umgehen und sich entgegen der Wertung des § 438 BGB noch verspätet oder nach eigener grob fahrlässiger Unkenntnis vom Vertrag lösen könnte und darüber hinaus die Gefahr bestünde, dass der Vorrang der Nacherfüllung ausgehebelt würde, ist ein entsprechender Ausschluss jedenfalls im Falle des Anfechtungsrechts aus § 119 II BGB anzunehmen.[4]Vgl. dazu auch: Höpfner in BeckOGK, Stand 01.05.2020, § 437 Rn.14 ff.; Faust in BeckOK BGB, 63. Edition, Stand 01.08.2022, Rn. 186 ff. Dies lässt sich allerdings nicht auf das Anfechtungsrecht aus § 123 I Alt.1 BGB übertragen. Eine Umgehung des 442 I BGB ist in Fällen der arglistigen Täuschung ohnehin kaum möglich und auch etwaige Problematiken bzgl. der Verjährung sind in Folge der Anwendung von § 438 III BGB zumindest entschärft.[5]Faust in BeckOK BGB, 63. Edition, Stand 01.08.2022, § 437 BGB Rn.193. Auch eine Umgehung des Vorrangs der Nacherfüllung wird kaum drohen, da in den Fällen der arglistigen Täuschung durch den Verkäufer eine Fristsetzung nach §§ 281 II Alt.2, 323 II Nr.3 BGB regelmäßig entbehrlich ist.[6]Ebd. m.w.N. Den verbliebenen konzeptionellen Bedenken kann jedenfalls entgegengehalten werden, dass derjenige, der arglistig täuscht, nicht schutzwürdig ist, so dass die hier in Frage stehende auf § 123 I Alt.1 BGB basierende Anfechtung wegen arglistiger Täuschung im Ergebnis stets auch neben dem kaufrechtlichen Mängelgewährleistungsrecht anwendbar ist.
bb) Anfechtungsgrund
Eine wirksame Anfechtung auf Grundlage des § 123 I Alt. 1 BGB würde voraussetzen, dass die U den V arglistig getäuscht hat und diese Täuschung kausal für die Abgabe von dessen Willenserklärung im konkreten Fall ist.
(1) Täuschung
Eine Täuschung wäre dann anzunehmen, wenn die U bei V einen objektiv erheblichen[7]BGH, Urteil vom 27.02.1967 – VII ZR 221/64, NJW 1967, 1223. Irrtum erregt, bestärkt oder unterhalten hätte.[8]Vgl. Wendtland in BeckOK BGB, 63. Edition, Stand 01.08.2022, § 123 BGB, Rn.7. Vorliegend hat U dem V ein zwei Jahre altes Kfz als „Neufahrzeug“ verkauft. Die Erregung eines objektiv erheblichen Irrtums wäre also anzunehmen, wenn es sich bei einem zwei Jahre alten Fahrzeug nicht um ein „Neufahrzeug“ handelt. Der Begriff des „Neufahrzeugs“ oder vergleichbare Terminologien erwecken den Eindruck, dass das in Frage stehende Kfz gegenüber seinem Zustand unmittelbar nach Herstellung keinerlei wertmindernden Faktoren unterliegt. Würde in die Bewertung des Neuwagenstatus die Standdauer eines Kfz nicht mit einbezogen, würde der natürliche Alterungsprozess eines Kfz aufgrund von Oxidation und anderen physikalischen Veränderungen samt der damit einhergehenden Änderung in der Wertschätzung eines Fahrzeuges außer Acht gelassen.[9]BGH, Urteil vom 15.10.2003 – VIII ZR 227/02, NJW 2004, 160. Es ist daher davon auszugehen, dass ein Wagen, der eine mehr als zwölfmonatige Standzeit aufweist, nichtmehr als Neuwagen bezeichnet werden kann.[10]Ständige Rspr.: vgl. u.a. BGH, Urteile vom 15. Oktober 2003 – VIII ZR 227/02, NJW 2004, 160, vom 12. Januar 2005 – VIII ZR 109/04; vom 15.06.2021 XI ZR 568/19 – NJW-RR 2022, 61. Mithin hat die U einen Irrtum des V erregt und diesen somit getäuscht.
(2) Arglist
Bei dieser Täuschung müsste U arglistig gewesen sein, den V also vorsätzlich getäuscht haben.[11]Statt vieler: Armbrüster in MüKoBGB, 9.Auflage 2021, § 123 BGB, Rn.17. Da insofern auch bedingter Vorsatz umfasst ist, handelt auch derjenige arglistig i.S.d. § 123 I Alt.1 BGB, der zwar nicht weiß, ob die von ihm behaupteten Tatsachen der Wahrheit entsprechen, sich aber trotz Kenntnis dieser Unwissenheit dennoch äußert und dabei zumindest konkludent vorgibt, eine substanzielle Aussage treffen zu können.[12]Rehberg in BeckOGK, Stand 01.09.2022, § 123 BGB Rn.18.2 (sog. Erklärung „ins Blaue hinein“). Ein solcher Fall liegt hier vor, so dass die U auch arglistig handelte.
(3) Kausalität
Es ist davon auszugehen, dass V, wenn er von dem wahren Alter und dem somit fehlenden Neuwagencharakter es Kfz gewusst hätte, das Kfz jedenfalls nicht zum fraglichen Preis gekauft hätte, so dass die erforderliche[13]Armbrüster in MüKoBGB, 9.Auflage 2021, § 123 BGB, Rn.18. Kausalität zwischen Irrtumserregung und Abgabe der Willenserklärung gegeben ist.
(4) Zwischenergebnis
Somit hat U den V i.S.d. § 123 I Alt.1 BGB arglistig getäuscht. V war zur Anfechtung berechtigt.
cc) Anfechtungserklärung
V hat der U gegenüber die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung i.S.d. § 123 Alt.1 BGB erklärt, vgl. § 143 I BGB.
c) Zwischenergebnis
Somit kann V der D gegenüber eine Einrede aus § 359 I 1 BGB erheben, V hat den Kaufvertrag mit U also erfolgreich angefochten, so dass dieser gem. § 142 I BGB als von Anfang an (ex tunc) nichtig anzusehen ist. Das Fehlen eines wirksamen Kaufvertrages kann V der U entgegenhalten, sodass eine Einwendung i.S.d § 359 I BGB vorliegt.
3. Kein Ausschluss gem. § 359 II BGB
Die Anwendung des Einwendungsdurchgriffs ist auch nicht gem. § 359 II BGB ausgeschlossen.
4. Zwischenergebnis
Somit kann V der D gegenüber eine Einrede aus § 359 I 1 BGB erheben, so dass der Anspruch nicht durchsetzbar ist. Diese Einrede hat V jedenfalls konkludent erhoben.
B. Ergebnis
Aufgrund einer Einrede des V aus § 359 I BGB in Folge der Anfechtung des mit dem Darlehensvertrag verbundenen Kaufvertrages ist der Anspruch der D auf Rückzahlung der Darlehensvaluta i.H.v. noch 25.700,00€ aus § 488 I 2 BGB nicht durchsetzbar.
Frage 2
Hingegen könnte V gegen die D einen Anspruch auf Rückerstattung der bereits geleisteten Darlehensraten haben.
A. Anspruch aus § 358 IV 5 BGB analog
Teile der Literatur und Rspr. greifen für die Rückabwicklung von Leistungen, die trotzt einer Einwendung aus dem verbundenen Vertrag geleistet wurden, auf § 358 IV 5 BGB in analoger Anwendung zurück,[14]darauf weist Rosenkranz in BeckOGK, Stand 15.09.2022, § 359 BGB, Rn.46 hin; vertreten insbesondere in BGH, Urteil vom 21.07.2003 – II ZR 387/02, NJW 2003, 2821 (2823 f.) und Möller in BeckOK BGB, … Continue reading so dass V gegen D einen Anspruch auf Rückerstattung der geleisteten Darlehensraten i.H.v. 6.000,00€ unmittelbar aus § 358 IV 5 BGB analog zustehen könnte.Eine analoge Anwendung würde allerdings das Vorliegen einer planwidrigen Regelungslücke voraussetzen, von der hier schon aus dem Grund nicht ausgegangen werden kann, dass es nicht wahrscheinlich ist, dass der Gesetzgeber in § 358 IV 5 BGB eine explizite Regelung für die Rechtsfolgen des Widerrufs schafft, eine entsprechende Regelung für die Fälle des § 359 BGB hingegen planwidrig unterlässt. Somit ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber für diese Fälle eine bereicherungsrechtliche Rückabwicklung im Sinn hatte.[15]Vgl. Rosenkranz in BeckOGK, Stand 15.09.2022, § 359 BGB, Rn.46. Darüber hinaus fehlt es an der für die analoge Anwendung ebenfalls erforderlichen vergleichbaren Interessenlage. In den von § 358 IV 5 BGB geregelten Fällen des Widerrufs lässt sich der Gefahr einer Rückabwicklung der verbundenen Verträge durch ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung und Aufschub der Auszahlung der Darlehensvaluta bis zum Ablauf der Widerrufsfrist durch den Darlehensgeber begegnen.[16]Habersack in MüKo BGB, 9.Auflage 2022, § 359 BGB, Rn.76. Eine entsprechende Minimierung des Rückabwicklungsrisikos besteht hinsichtlich etwaiger im Verhältnis zwischen Unternehmer und Verbraucher entstehenden Einwendungen hingegen nicht. Die Risikoverteilung im Falle einer analogen Anwendung wäre also nicht mit der von § 358 IV 5 BGB originär geregelten Konstellation vergleichbar.[17]Vgl. ebd.
Anmerkung: Relevanz der Fragestellung im vorliegenden FallRührt die in Frage stehende Einwendung i.S.d. § 359 I BGB – wie hier – von einer Anfechtung her, kommt es auf die streitige Frage nach der analogen Anwendung des § 358 IV 5 BGB ei-gentlich schon deswegen nicht an, weil die Anfechtung eine dauerhafte ex tunc Nichtigkeit be-gründet und somit eine Rückforderung über § 813 BGB ermöglicht. Problematisch sind also vor allem peremptorische Einreden, denen eine bloße ex nunc Wirkung zukommt, da in diesen Fällen § 813 BGB nicht greifen kann. In solchen Fällen kann schließlich nicht argumentiert werden, dass der Leistung die peremptorische Einrede bereits entgegenstand.
Demnach hat V gegen D keinen Anspruch auf Rückerstattung der geleisteten Darlehensraten i.H.v. 6.000,00€ unmittelbar aus § 358 IV 5 BGB analog.
B. Anspruch aus § 813 I 1 i.V.m. § 812 I 1 Alt.1 BGB
V könnte gegen D jedoch einen Anspruch auf Rückerstattung der bis August 2020 geleisteten Darlehensraten in Höhe von insgesamt 6.000,00€ aus § 813 I 1 i.V.m. § 812 I 1 Alt.1 BGB haben.
I. Etwas erlangt
Dies setzt zunächst voraus, dass D etwas erlangt hat. Das Erlangte i.S.d. §§ 812 ff. BGB ist jedenfalls jeder vermögenswerte Vorteil.[18]Vgl. Wendehorst in BeckOK BGB, 63. Edition, Stand 01.08.2022, § 812 BGB Rn.38; „jedenfalls“, da es – wie Wendehorst ebenfalls anführt – konsequenter wäre, das Erlangte als „jeden … Continue reading Da davon auszugehen ist, dass die in Frage stehenden Zahlungen im Rahmen des bargeldlosen Zahlungsverkehrs abgewickelt worden sind, hat D hier die Gutschrift des überwiesenen Betrages erlangt.[19]Vgl. dazu Schwab in MüKo BGB, 8. Auflage 2020, § 812 Rn.11.
II. Durch Leistung zwecks Erfüllung einer Verbindlichkeit
Diese Gutschrift müsste V gem. § 813 I 1 BGB zwecks Erfüllung einer Verbindlichkeit geleistet haben. Die vorgenannten Zahlungen des V tätigte dieser gerade zu dem Zweck, den von ihm angenommenen Anspruch der D ihm gegenüber aus § 488 I 2 BGB[20]vgl. A. zu bedienen. Die Leistung erfolgte mithin zwecks Erfüllung einer Verbindlichkeit.
III. Bestehen einer peremptorischen Einrede
Eine weitere Voraussetzung des § 813 I 1 BGB ist, dass V dieser Leistung eine peremptorische Einrede hätte entgegenhalten können.
1. Einrede i.S.d. § 359 I BGB
Wie bereits im Prüfungspunkt A.III festgestellt, kann V den Forderungen der D eine Einrede i.S.d. § 359 I BGB entgegenhalten.[21]Sog. „Einwendungsdurchgriff Da die Einrede auf die Einwendung der ex tunc Nichtigkeit in Folge der Anfechtung zurückgeht, die dauerhaft besteht, besteht auch die Einrede des § 359 I BGB dauerhaft und ist als peremptorisch i.S.d. § 813 BGB anzusehen.[22]So auch Rosenkranz in BeckOGK, Stand 15.09.2022, § 359 BGB Rn.40 f.
2. Bestehen der peremptorischen Einrede zum Zeitpunkt der Leistung
Problematisch ist allerdings, dass diese Einrede auf einer Anfechtung basiert, die zum Zeitpunkt der hier zurückgeforderten Leistung noch gar nicht erklärt worden ist, so dass – rein temporär betrachtet – zum Zeitpunkt der in Frage stehenden Leistung noch keine Einrede i.S.d. § 359 I BGB bestehen konnte, weil noch keine Einwendung vorgelegen hat, die den V gegenüber der U berechtigt hätte, die Zahlung des Kaufpreises zu verweigern.
Fraglich ist also, ob unter Beachtung der Rückwirkung der Anfechtung (§ 142 I BGB) auch eine Rückwirkung des Einwendungsdurchgriffs aus § 359 I BGB und davon ausgehend eine Anwendung des § 813 BGB möglich ist.
a) eine Ansicht: Lösung über § 358 IV 5 BGB analog
Teilweise wird vertreten, in solchen Fällen § 358 IV 5 BGB analog anzuwenden.[23]Darauf wird hingewiesen in BGH Urt. v. 15.06.2021 XI ZR 568/19 – NJW-RR 2022, 61, Rn.39. Bzgl. der Ablehnung dieser Ansicht kann auf B. verwiesen werden.
b) weitere Ansicht: Kein Anspruch des Verbrauchers gegen den Darlehensgeber
Ebenfalls wird die Ansicht vertreten, dass der Verbraucher sich bzgl. Leistungen, die er an den Darlehensgeber erbracht hat, bevor er im Verhältnis zum Unternehmer angefochten hat, gar nicht (also weder über § 813 BGB noch über § 358 IV 5 BGB analog) gegen den Darlehensgeber wenden kann und auf seine Ansprüche gegen den Unternehmer zu verweisen ist. [24]Darauf wird hingewiesen in BGH Urt. v. 15.06.2021 XI ZR 568/19 – NJW-RR 2022, 61, Rn.40. Teilweise wird dies auf die Argumentation gestützt, dass eine Anwendung des § 813 BGB auf diesen Fall einen bloß anfechtbaren Vertrag mit einem einredebehafteten Vertrag gleichstellen würde.[25]Vgl. Habersack in MüKo BGB 8.Auflage 2020, § 359 BGB, Rn.34. Ebenfalls wird vertreten, dass § 359 I 1 BGB seinem Normzweck nach ausschließlich ex nunc ab dem Zeitpunkt der Anfechtung wirken soll und somit der Leistung auf die Darlehensschuld zum Zeitpunkt der Leistung keine Einrede entgegenstand.[26]Vgl. Herresthal in Staudinger, Neubearbeitung 2016, § 359 BGB Rn.83. Somit würde es im vorliegenden Fall an der dauerhaften Einrede des V fehlen.
c) Rspr. und h.L.: Von Anfang an bestehende Einrede aus § 359 I BGB
Die Rspr. und ein Teil der Literatur gehen davon aus, dass in Ansehung der Rückwirkung der Anfechtung auch von einer von Anfang an bestehenden Einrede aus § 359 I BGB auszugehen ist. In diesem Fall läge eine peremptorischen Einrede i.S.d. § 813 BGB vor.
d) Entscheid
Im Ergebnis überzeugt die letztgenannte Ansicht. Die Anfechtung selbst wirkt bzgl. der rückwirkenden Vernichtung des angefochtenen Vertrages (§ 142 I BGB) nicht nur im Verhältnis. zwischen Anfechtendem und Anfechtungsgegner sondern auch (uneingeschränkt) gegenüber Dritten.[27]Vgl. BGH Urt. v. 15.06.2021 XI ZR 568/19 – NJW-RR 2022, 61, Rn.48. Diese absolute Wirkung bzgl. der Einrede gegenüber verbundenen Verträgen zu durchbrechen, wäre also systemfremd. Dass die Rückwirkung der Nichtigkeit bloß aufgrund einer gesetzlichen Fiktion eintritt, ist dabei unerheblich, da die gesetzgeberische Gestaltung und Wertung, die einer solchen gesetzlichen Fiktion zugrunde liegt zu akzeptieren ist.[28]So auch der Kommentar zu dem vorliegenden Urteil in Life&Law 10/2021 S.655.
3. Zwischenergebnis
Dementsprechend stand dem V zum Zeitpunkt der in Frage stehende Leistung mit § 359 I BGB eine peremptorische Einrede i.S.d. § 813 I 1 BGB zu.
IV. Kein Ausschluss
Ein Ausschluss der Kondiktion gem. §§ 813 II, 814 Var.1 BGB bzw. § 817 S.2 BGB (analog) ist nicht ersichtlich.
V. Rechtsfolge
Gem. § 813 I 1 i.V.m. § 812 I 1 Alt.1 BGB hat die D dem V das Geleistete herauszugeben. Da bei einer bargeldlosen Zahlung das Erlangte regelmäßig seiner Natur nach nicht herausgegeben werden kann, ist davon auszugehen, dass D dem V Wertersatz in der entsprechenden Höhe (6.000,00€) zu leisten hat, § 818 II BGB.
VI. Anspruch durchsetzbar
In Frage käme zwar ein Zurückbehaltungsrecht der D aus § 273 I BGB, sofern der V der B nicht den ihm zustehenden Kondiktionsanspruch gegen die U abtritt. Dieses Zurückbehaltungsrecht ist hier allerdings laut Bearbeitervermerk nicht zu prüfen.
VII. Ergebnis
Somit hat V gegen D einen Anspruch auf Rückerstattung der bis August 2020 geleisteten Darlehensraten in Höhe von insgesamt 6.000,00€ aus § 813 I 1 i.V.m. § 812 I 1 Alt.1 BGB.
Zusatzfragen
In den Anmerkungen zum Sachverhalt wurde dargestellt, dass die U hier als Streithelferin der D aufgetreten ist. Aber was genau ist eigentlich eine Nebenintervention? Was sind ihre Voraussetzungen und Wirkungen?Die in den §§ 66-71 ZPO geregelte Nebenintervention gibt einem außerhalb des Rechtsstreits stehenden Dritten die Möglichkeit, sich zur Wahrung seiner eigenen rechtlichen Interessen am Verfahren zu beteiligen, indem er eine der Parteien unterstützt.[29]Dressler in BeckOK ZPO, Stand 01.09.2022, § 66 ZPO, Vorbemerkungen. So soll dem Nebenintervenienten die Möglichkeit verschafft werden, seine eigenen rechtlichen Interessen zu wahren, noch bevor er selbst gerichtlich in Anspruch genommen wird und durch die Unterstützung der Partei eigene rechtliche Nachteile zu vermeiden, die er in dem Fall, dass die unterstützte Partei den Rechtsstreit verliert, zu erleiden droht.[30]Vgl. Dressler in BeckOK ZPO, Stand 01.09.2022, § 66 ZPO, Rn.1.
Voraussetzungen der Nebenintervention sind gem. § 66 I ZPO (1) ein anhängiges Verfahren (2) zwischen zwei Parteien, die nicht identisch mit dem Nebenintervenienten sein dürfen, wobei (3) der Nebenintervenient an dem Obsiegen der unterstützten Partei ein eigenes und gegenwärtiges rechtliches Interesse haben muss. Ein solches eigenes, gegenwärtiges, rechtliches Interesse liegt immer dann vor, wenn der Nebenintervenient im Falle des Obsiegens der unterstützten Partei einen eigenen rechtlichen Vorteil erhält oder einen eigenen rechtlichen Nachteil vermeiden kann. Dies ist insbesondere in den Fällen der Rechtskrafterstreckung des Urteils für/gegen den Nebenintervenienten, den Fällen, in denen dem Urteil eine Gestaltungswirkung zukommt, die auch den Nebenintervenienten betrifft sowie den Fällen, in denen das ergehende Urteile eine gewisse Präjudizialität für das Rechtsverhältnis zwischen dem Nebenintervenienten und der unterstützten Partei aufweist (z.B. Regressfälle) anzunehmen.[31]zur Aufzählung: vgl. Dressler in BeckOK ZPO, Stand 01.09.2022, § 66 ZPO, Rn.7 ff.
Liegen diese Voraussetzungen vor, hat der Dritte ein Recht dem Rechtsstreit als Nebenintervenient durch Einreichung eines Schriftsatzes (§ 70 I 1 ZPO) beizutreten. Der Schriftsatz muss den Anforderungen des § 70 I 2, II ZPO genügen. Tritt ein Dritter als Nebenintervenient bei, obwohl die Voraussetzungen für den Beitritt nicht vorliegen, wird dies nicht von Amts wegen beachtet – vielmehr muss ein Antrag auf Zurückweisung der Nebenintervention gestellt werden, über den im Zuge eines Zwischenstreits (§ 71 ZPO) entschieden wird.
Ist ein Dritter Streithelfer geworden, wird dieser keine Partei des Rechtsstreits, sondern bleibt ein Dritter, der im Rechtsstreit jedoch im eigenen Namen auftreten und aus eigenem Recht handeln kann (§ 67 ZPO).[32]Vgl. BGH, NJW 1995, 198 (199). Im Rechtsstreit kann der Nebenintervenient selbst Tatsachen vortragen, Beweis antreten, Prozesshandlungen vornehmen und Rechtsmittel einlegen, ist dabei allerdings durch den erklärten/erkennbaren Willen der unterstützten Partei (§ 67 S.1 ZPO a.E.), das Ziel der Nebenintervention und die fehlende Dispositionsbefugnis über das Verfahren beschränkt.[33]vgl. Dressler in BeckOK ZPO, Stand 01.09.2022, § 67 ZPO, Rn.15 ff. Weitergehende Rechte hat nur der streitgenössische Nebenintervenient i.S.d. § 69 ZPO.
Im Verhältnis zwischen Nebenintervenient und Hauptpartei ist zugunsten der unterstützten Partei die Interventionswirkung der Nebenintervention aus § 68 ZPO entscheidend. Demnach sind in einem Folgeverfahren der Rechtsfolgenausspruch sowie die tragenden tatsächlichen Feststellungen und deren rechtliche Beurteilung aus dem Vorverfahren als gesetzt anzusehen, sofern der Nebenintervenient nicht ausnahmsweise geltend machen kann, dass der Rechtsstreit im Vorverfahren durch die Hauptpartei mangelhaft geführt worden ist.
Zusammenfassung:
1. Ein Kfz, welches älter als 12 Monate alt ist, kann nicht als „Neufahrzeug“, „fabrikneu“ oder ähnliches bezeichnet werden, da die erhebliche Standzeit und die damit notwendiger Weise einhergehenden Schädigungen des Materials durch chemische und physikalische Einflüsse die wirtschaftliche Wertschätzung eines Kfz unabhängig von wahrnehmbaren Standschäden mindern.
2. § 358 IV 5 BGB kann nicht analog angewendet werden, um einen „Rückforderungsdurchgriff“ zu statuieren, da es sowohl an der planwidrigen Regelungslücke als auch an der vergleichbaren Interessenlage fehlt.
3. Kann ein mit einem Darlehensvertrag verbundener Vertrag angefochten werden, so ist eine Rückforderung aller bereits erbrachten Rückzahlungen des Darlehens im Rahmen des § 813 I 1 i.V.m. § 812 I 1 Alt.1 BGB möglich, sofern die weiteren Voraussetzungen dieses Anspruchs vorliegen. In einem solchen Fall steht dem Verbraucher eine peremptorische Einrede aus § 359 I BGB zu, die aufgrund der ex tunc Nichtigkeit des angefochtenen Rechtsgeschäfts (§ 142 I BGB) schon von Anfang an – also auch vor Erklärung der Anfechtung gegenüber dem Unternehmer – bestand.
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